Auszug aus der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung

§1 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Montagen mit Samstagen zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie an Montagen mit Freitagen zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden.

Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB oder deren Emissionswert weniger als 60 dB beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

(Quelle: LH München)

Reinigungs- und Winterdienst für Grundstückseigentümer

Geh- und Radwege, Parkbuchten und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn müssen bei Bedarf gereinigt werden.

Bei winterlichen Wetterverhältnissen muss der Gehweg auf einer Breite von mindestens 1,20 bis 1,50 Meter von Schnee und Eis freigehalten werden. Bei Glätte muss mit Split oder Sand gestreut werden. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straße geräumt und gestreut werden. Auch die Straßenrinne und Gullys müssen von Schnee und Eis freigehalten werden.

Von Montag bis Samstag muss von 7 Uhr bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr.

Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.

(Quelle: LH München, Baureferat)


Fahrplan Bus 159

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